In den letzten Wochen häufen sich die Informationen und Änderungen im Bereich des Steuerrechts. Aufgrund der Pandemie werden viele Anpassungen vorgenommen, die sowohl für Selbstständige, Unternehmer und Arbeitgeber relevant sein können. Am 21. April hat Bernhard Köstler eine wunderbare Zusammenfassung über das Thema „Steuer kompakt: 15 neue Steuertipps zu Corona“ veröffentlicht auf Deutsche Handwerks Zeitung.
Aufgrund der Aktualität des Themas und der hervorragenden Zusammenfassung möchten wir auf 3 Punkte hinweisen:
1. Neuregelung beim Kauf von Computerhardware und Software
2. Computerhardware und Software bei bereits getätigten Käufen im Jahr 2020
3. Homeoffice wegen Corona
Die Themen „Neuregelung beim Kauf von Computerhardware und Software“ und „Computerhardware und Software bei bereits getätigten Käufen im Jahr 2020“ sind vor allem für Arbeitgeber interessant. Der Punkt „Homeoffice wegen Corona“ ist vor allem für Arbeitnehmer von hohem Interesse.
Die Tipps von Bernhard Köstler von Deutsche Handwerks Zeitung
5. Neuregelung beim Kauf von Computerhardware und Software
Kaufen Sie für Ihren Betrieb oder für Ihre Mitarbeiter im Homeoffice neue Computer, Laptops, Drucker oder Monitore und neue Software, profitieren Sie seit 1. Januar 2021 von einer neuen Steuervergünstigung. Für Computerhardware und Software kann eine einjährige Nutzungsdauer angenommen werden. Das bedeutet: Die Ausgaben sind im Jahr 2021 unabhängig von ihrer Höhe komplett als Betriebsausgaben abziehbar. Damit soll die Digitalisierung in Betrieben erleichtert werden. Es soll jedoch auch die Ausstattung der Mitarbeiter, die wegen Corona im Homeoffice arbeiten müssen, steuerlich erleichtert werden. Was genau als Computerhardware und Software begünstigt ist, verrät ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben v. 26.02.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002 :013).
6. Computerhardware und Software bei bereits getätigten Käufen im Jahr 2020
Haben Sie Computerhardware und Software bereits im Jahr 2020 gekauft, gilt die unter Punkt 5 vorgestellte Neuregelung leider noch nicht. Sie müssen für 2020 die Abschreibung mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren ermitteln. Doch ärgern Sie sich nicht. Denn der im Jahr 2020 noch nicht abgeschriebene Restbuchwert kann im Jahr 2021 in voller Höhe den Betriebsausgaben 2021 zugeschlagen werden.
Beispiel: Sie haben im Dezember 2020 Computerhardware und Software für 9.000 Euro gekauft und davon im vergangenen Jahr nur einen Abschreibungsbetrag von 250 Euro als Betriebsausgaben abziehen dürfen (Kaufpreis 9.000 Euro: Nutzungsdauer
3 Jahre = 3.000 Euro x 1/12, weil der Kauf im Dezember 2020 stattfand). Die restlichen 8.750 Euro dürfen aufgrund der Neuregelung zur einjährigen Nutzungsdauer für Computerhardware und Software im Jahr 2021 als Betriebsausgaben von den Einnahmen 2021 abgezogen werden.
9. Homeoffice wegen Corona
Gute Nachricht für Ihre Mitarbeiter. Haben sich diese im Jahr 2020 eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel gekauft, um damit 2020 in die Arbeit fahren zu können? Dann dürfen diese tatsächlichen Kosten für das Jahresticket in der Steuererklärung 2020 als Werbungskosten geltend gemacht werden. Jedoch nur, wenn die tatsächlichen Ticketkosten über der für 2020 ermittelten Entfernungspauschale liegen. Das ist meist der Fall, wenn die Mitarbeiter 2020 die meiste Zeit im Homeoffice arbeiten mussten und kaum zur Arbeit gefahren sind (BMF, FAQ Corona Steuern). Das Finanzamt darf den Werbungskostenabzug für die Ticketkosten nicht mit dem Hinweis verweigern oder anteilig kürzen, dass es wohl ausschließlich für private Fahrten genutzt wurde.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Januar 2020 für ein Jahres-Zugticket 1.300 Euro bezahlt. Aufgrund der Corona-Krise ist er 2020 nur an 50 Tagen zur Arbeit gefahren (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit einfach 60 Kilometer). Da die Entfernungspauschale nur 900 Euro betragen würde (50 Tage x 60 km x 0,30 Euro/km), dürfen 2020 die tatsächlichen Ticketkosten von 1.300 Euro als steuersparende Werbungskosten berücksichtigt werden.
Du arbeitest aktuell im Homeoffice? Dann ist die richtige Beleuchtung am Arbeitsplatz ein wesentlicher Faktor.
Entnommen aus: deutsche-handwerks-zeitung.de • Steuertipps – 21. April 2021 • Von Bernhard Köstler